Die Verbandsgemeindeverwaltung informiert über die Rechtslage bei der Beseitigung von Laub und Überhang


Die vielfältigen positiven Funktionen sind nicht ganz umsonst, denn die Pflege des Grüns und seiner Immissionen bedeutet Arbeit. So ist der kühlende Schatten nicht immer erwünscht und herabfallende Blätter, Nüsse oder Früchte sorgen für Ärger – besonders dann, wenn die pflanzlichen Immissionen nicht vom eigenen Baum stammen.

Rechtliche Grundlagen bilden das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39), das Selbsthilferecht nach § 910 und der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch, das Nachbarrecht Rheinland-Pfalz, die Satzung zum Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Stadt Vallendar und die Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen (Vallendar, Urbar, Weitersburg, Niederwerth) sowie ggf.  gültige Bebauungspläne. Im Einzelfall kann in den Gesetzestexten nachgeschaut werden; in grundsätzlichen Fragen kann die Rechtsberatungsstelle beim Amtsgericht angerufen werden (Tel.: 0261-1080).

Grundlegend lässt sich zusammenfassen: Grundstückeigentümer sind in den meisten Fällen für die Beseitigung von Laub zuständig, unabhängig davon, wem der Baum gehört. Ortsgemeinden übertragen die Straßenreinigungspflicht für ein gefahrloses Bewegen auf Straßen und Gehwegen über die Satzung „Reinigung öffentlicher Straßen“ an die Grundstückeigentümer. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied 2019 (V ZR 218/18), dass Nachbarn natürliche Immissionen (z.B. Laub oder Pollen) hinnehmen müssen, sofern landesrechtlichen Abstandsregeln für die Pflanzung eingehalten wurden. Das heißt, die Baumbesitzer sind für die naturbedingte, nicht vermeidbare Verschmutzung des Nachbargrundstücks nicht haftbar. Allerdings sind die Baumbesitzer für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zwecks Erhalt gesunder Bäume ohne Gefährdung durch Umstürzen zuständig. Ein Anspruch auf Beseitigung von Überhang oder Rückschnitt von Bäumen besteht nur bei erheblichen Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung. Überdies sind gemäß Bundesnaturschutzgesetz starke Rückschnitte von Gebüschen und anderen Gehölzen im Zeitraum von 1. März bis 30. September verboten.

Die Verbandsgemeindeverwaltung bedankt sich für das Engagement von Bürgerinnen und Bürger, hinsichtlich Pflege und Erhalt von pflanzlichem Grün für ein klimafreundliches, gesundes und attraktives Wohnen in der Verbandsgemeinde.