Bauanträge

Bauantragsverfahren: Allgemeine Informationen

Alle Baumaßnahmen, d.h. die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 61 LBauO)
 
Ausgenommen hiervon sind nur solche Baumaßnahmen, die der Gesetzgeber durch besondere Regelungen von der Notwendigkeit der Genehmigung ausgenommen hat:
 •    § 62 LBauO -     Genehmigungsfreie Vorhaben (Merkblatt Gebäude, Merkblatt Garagen und Carports)
•    § 67 LBauO -     Freistellungsverfahren
•    § 84 LBauO -     Der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben

Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz. Der Bauantrag ist mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen gemäß der BauuntPrüfVO bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar einzureichen. Eine erteilte Baugenehmigung ist 4 Jahre ab dem Tag ihrer Zustellung gültig.
 
Auch bei der Realisierung eines Genehmigungsfreien Vorhabens (nach § 62 LBauO) sind die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie das Nachbarrecht zu beachten.
 
Im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO werden Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlage behandelt, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unter Beachtung der Festsetzungen errichtet werden sollen. Soweit die Gemeinde keine Erforderlichkeit zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens sieht darf mit dem Bauvorhaben einen Monat nach Vorlage der Bauunterlagen oder Erklärung der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, über das Absehen von einem Genehmigungsverfahren, begonnen werden.
 
Bei weiteren Rückfragen zu Ihrem Vorhaben oder den Festsetzungen der Bebauungspläne stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachbereiches Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen gerne zu Verfügung.


Stellplatzverpflichtung gem. § 47 Landesbauordnung
Dem Bauantrag ist bei geändertem Stellplatzaufkommen durch das Bauvorhaben eine Berechnung des notwendigen Stellplatzbedarfs beizufügen, an dieser Stelle weisen wir auf die Satzungen.


Bäume im Planungsbereich
Falls sich auf Ihrem Baugrundstück oder auf den Nachbargrundstücken entlang der Grundstücksgrenzen Bäume befinden, ist zu prüfen, ob diese durch die Festsetzungen des Bebauungsplans geschützt sind. Geschützte Bäume sind zu erhalten.
Im Lageplan müssen geschützte Bäume maßstäblich (Standort, Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser) eingetragen werden. Da auch Bäume im öffentlichen Raum („Straßenbäume“) Einfluss auf die Planung haben können (z.B. Zuwegung, Hausanschlüsse), sind auch diese ebenfalls maßstabsgerecht einzutragen. Bäume im öffentlichen Raum sind im Bereich der Stadt Vallendar ab einem Stammdurchmesser von mindestens 80 cm geschützt. -> Näheres regelt die Baumschutzsatzung der Stadt Vallendar


Bauvoranfrage
Bestehen Zweifel daran, ob ein Grundstück mit einem bestimmten Vorhaben bebaut werden kann, sollte dies zunächst im Wege einer Bauvoranfrage geklärt werden, um unnötige Planungskosten zu vermeiden (vgl. § 72 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz).
Der Bauherr kann auf diesem Wege vom Bauamt einen verbindlichen schriftlichen Bescheid zu einzelnen Fragen seines Vorhabens erhalten. Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist und kann auf Antrag um bis zu vier Jahre verlängert werden.
Die Bauvoranfrage wird bei der Verbandsgemeindeverwaltung formlos eingereicht und sollte die zur Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen enthalten. Dies sind mindestens ein unbeglaubigter katasteramtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 1.000, in dem grob die Umrisse des geplanten Gebäudes eingetragen sind, sowie eine kurze formlose Beschreibung des Vorhabens. Für Vorhaben im Außenbereich ist auch ein Übersichtslageplan (topographische Karte) im Maßstab 1 : 25.000 mit Lageeintragung des Vorhabens erforderlich. Die Unterlagen werden in 3-facher Ausfertigung benötigt.
Den Vordruck Statistik der Baugenehmigungen finden Sie auf der Seite des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz unter folgendem Link.