Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Vallendar


In der Gemarkung Vallendar, Flur 19, Flurstücke 308/4,314/9 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 04.11.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt. 

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 14.11.2025 bis 02.12.2025. bei Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Kevin Roth, Kastorbachstraße 14, 56330 Kobern-Gondorf ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://roth-verm.eu/home/oeffentliche-bekanntmachungen-oeffentliche- mitteilungen eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

  1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
  2. schriftlich oder zur Niederschrift bei Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Kevin Roth, Kastorbachstraße 14, 56330 Kobern-Gondorf

erhoben werden.

 

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Kevin Roth finden Sie unter www.roth-verm.eu

 

gez. Kevin Roth ÖbVI