Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG), des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i.V.m. den §§ 35, 41 und 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar als zuständige Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung
Anlässlich des in 56191 Weitersburg stattfindenden traditionellen Schwerdonnerstagumzuges wird am
Donnerstag, den 12.02.2026 von 11:00 Uhr bis zum Freitag, den 13.02.2026 um 04:00 Uhr
der gesamte in der beigefügten Karte eingezeichnete Bereich als Veranstaltungsgelände bestimmt. Dieser Bereich erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich auf beide Straßenseiten. Nachfolgende Anordnungen gelten für alle Personen, welche den Veranstaltungsbereich während der Geltungsdauer betreten oder sich dort aufhalten. Der Verbotsbereich ist in dem beigefügten Plan dargestellt, welcher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist.
1. Verbot von Drohnen
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) sowie das Mitführen derer ist verboten, sofern keine behördliche Genehmigung vorliegt.
2. Verbot von Pyrotechnik
Das Mitführen und Abbrennen von Pyrotechnik, bengalischen Feuern, Rauchpulvern, Leuchtmitteln oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen ist im Veranstaltungsbereich verboten.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse aufgrund des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse diese erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an der gefahrlosen Teilnahme an einer Veranstaltung im öffentlichen Raum ist hier dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit in der Form des uneingeschränkten Mitführens grundsätzlich nicht verbotener Gegenstände abzuwägen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Mitführverbots von Drohnen und die Untersagung von Pyrotechnik liegt im öffentlichen Interesse. Sie dienen der Sicherheit aller Teilnehmenden.
Die damit verbundene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiegt schwerer als Einzelinteressen, wie die allgemeine Handlungsfreiheit der von der Anordnung betroffenen Person.
Aufgrund der zu erwartenden Schäden für das hohe Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit zwingt zu sofortigem Vollzug. Er ist dringend geboten, da andernfalls bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung die Gefahr nicht wirksam beseitigt werden kann.
Hinweis
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz, ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt werden bzw. beim Verwaltungsgericht in Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.
Zwangsmittelandrohung
Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang gemäß den §§ 1, 2, 61, 62, 65 und 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) in der zurzeit gültigen Fassung angewandt.
Begründung zur Zwangsmittelandrohung
Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder wie in diesem Falle, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die oben angeordnete sofortige Vollziehung.
Als Zwangsmittel wird der unmittelbare Zwang angedroht, da nur durch die Anwendung dieses Zwangsmittels die geforderte nicht vertretbare Handlung, nämlich das Unterlassen des:
1. Betreiben sowie Mitführen von Drohnen,
2. Mitführen und Abbrennen von Pyrotechnik, bengalischen Feuern, Rauchpulvern, Leuchtmitteln oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen effektiv durchgesetzt werden kann.
Wirksamwerden
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam. Sie kann mit ihrer Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, Rathausplatz 13, 56179 Vallendar, Zimmer 114 zu den Öffnungszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, Rathausplatz 13, 56179 Vallendar, eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben werden. Erfolgt die Einlegung in elektronischer Form, kann dies durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an vg-vallendar@poststelle.rlp.de erfolgen.
Vallendar, 02.02.2026
gez.
Adolf T. Schneider
Bürgermeister
Skizze Veranstaltungsbereich Schwerdonnerstagsumzug, 56191 Weitersburg am 12.02.2026

