Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Vallendar für das Haushaltsjahr 2026 vom 11.02.2026


Der Verbandsgemeinderat hat am 04.12.2025 aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland‑Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mayen‑Koblenz als Aufsichtsbehörde vom 05.02.2026 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf*

15.202.280 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf*

15.133.520 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) auf

68.760 €

*(ohne Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen = 212.920 €)

 


2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

14.773.810 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

14.212.480 €

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

561.330 €

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0 €

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0 €

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

410.460 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.722.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-1.311.540 €

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.311.540 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

561.330 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

750.210 €

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

16.495.810 €

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

16.495.810 €

die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf

0 €

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für 

zinslose Kredite auf

0 €

verzinste Kredite auf

1.311.540 €

zusammen auf

1.311.540 €

 

 § 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 2.800.000 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen für die in zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 2.698.000 €.

  

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 20.000.000 €.

  

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Abwasserbeseitigung

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Abwasserbeseitigung werden im Wirtschaftsplan festgesetzt auf:

 

1.

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

1.810.450 €

2.

Kredite zur Liquiditätssicherung

500.000 €

3.

Verpflichtungsermächtigungen

1.750.000 €

 Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen für die in zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.

   

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30 November 1999 (GVBl. S. 415) in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37,48 v.H. festgesetzt.

 

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2023 7.885.993,30 und zum 31.12.2024 6.837.309,31 €.

Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2025 beträgt 6.876.559,31 € und zum 31.12.2026 6.945.319,31 €.

 

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10 v.H. des Haushaltsansatzes, höchstens 2.500 € überschritten sind.

 

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 € sind gem. § 4 Abs. 12 GemHVO im Haushalt einzeln darzustellen.

 

§ 10 Altersteilzeit

Bewilligungen von Altersteilzeit für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte könnten in 2 Fällen zugelassen werden.

 

§ 11 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetztes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt: 

1.

Für Leistungsprämien und Leistungszulagen

2.500 €

  

Vallendar, den 11.02.2026                                                                                                                     

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Vallendar

gez. Adolf T. Schneider

 

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 sowie der Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2026 liegen in der Zeit vom

20.02.2026 bis einschließlich 02.03.2026

im Rathaus der VG Vallendar, Rathausplatz 13, Zimmer 218, II. Stock und auf der Homepage www.vg-vallendar.de öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn 

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

  

Vallendar, den 11.02.2026                                                                                                                    

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Vallendar

gez. Adolf T. Schneider