B E K A N N T M A C H U N G
gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung hinsichtlich der Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rheinstraße 126-128“ der Stadt Vallendar
Der Stadtrat der Stadt Vallendar hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.06.2026 die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rheinstraße 126-128“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan, beschlossen. Die Begründung wird nicht Bestandteil der Satzung.
Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB wird dieser Beschluss hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit der heutigen Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Rheinstraße 126-128“ der Stadt Vallendar gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan als Satzung, nebst der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung wird ab sofort im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar – Fachbereich 2 – Planung und Umwelt, Rathausplatz 13, 56179 Vallendar, Zimmer 203, während den Sprechzeiten von
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie montags von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und zusätzlich mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Dort werden auch Auskünfte auf Verlangen über den Inhalt des Bebauungsplanes erteilt.
Gemäß § 10a BauGB ist der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vallendar unter folgendem Link einsehbar:
Im beigefügtem Auszug aus der Flurkarte ist der Geltungsbereich der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rheinstraße 126-128“ durch eine fett gedruckte Linie umgrenzt.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Festsetzungen und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
- Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB:
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Vallendar unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
2. Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S.473, 475), gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung
der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Vallendar unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56179 Vallendar, 16.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar
Adolf T. Schneider
Bürgermeister der Verbandsgemeinde Vallendar



