Öffentliche Bekanntmachung


Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung der 1. §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB), in der derzeit gültigen Fassung, und 2. § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz, in der derzeit gültigen Fassung, wird gemäß Beschluss des Stadtrats Vallendar vom 16.12.2025 folgende Satzung für die Stadt Vallendar erlassen:

§ 1
Der Stadtrat Vallendar hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Nördliche Rheinstraße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Für diesen Plan wird hiermit eine Veränderungssperre angeordnet. Ausgenommen sind die Teilbereiche des Plangebiets, welche sich innerhalb des einfachen Sanierungsgebiets „Historischer Stadtkern“ gemäß der Sanierungssatzung vom 20.09.2016. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in der beigefügten Flurkarte durch eine schwarze Line umrandet.

Der Auszug aus der Flurkarte ist Bestandteil der Satzung.

§ 2
Im Geltungsbereich der gemäß § 1 angeordneten Veränderungssperre ist es unzulässig,

a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen,

b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.

§ 3

Die Veränderungssperre erstreckt sich nicht auf Vorhaben, die bei Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits genehmigt waren, auf Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung.

§ 4

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie endet für den jeweiligen Planbereich eines Bebauungsplanes, wenn dieser rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BauGB mit dem Ablauf von 2 Jahren seit Tag ihrer Bekanntmachung.

  

56179 Vallendar, 16.12.2025

 

gez

Wolfgang Heitmann

Stadtbürgermeister

 

Ausfertigungsvermerk:

Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.

 

56179 Vallendar, 16.12.2025

gez

Wolfgang Heitmann

Stadtbürgermeister

 

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.